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Gefährdungsbeurteilung von Asbestprodukten

Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3

Die Sanierungsdringlichkeit Ihrer Immobilie können wir als sachkundiges Büro nach TRGS 519 Anlage 3 mit Hilfe von örtlicher Begehung, Messungen und Bewertung (Asbest-RL 3.1) durchführen. Nach erfolgter Auswertung der Labor-Ergebnisse erhalten Sie eine Bewertung der Notwendigkeit zur Sanierung Ihrer Immobilie. Dies kann zum sofortigen Ausbau der Asbestprodukte oder zur vorsorglichen räumlichen Trennung und Abschottung der kontaminierten Bereiche führen.

  • Dringlichkeitsstufe I: Sanierung unverzüglich erforderlich.
  • Dringlichkeitsstufe II: Neubewertung nach maximal 2 Jahren
  • Dringlichkeitsstufe III: Neubewertung nach maximal 5 Jahren

Sanierungskonzept:

Sofern eine sofortige Dringlichkeit mit Ausbau der Asbestprodukte gefordert ist, erstellen wir Ihnen ein Sanierungskonzept mit den dazugehörigen Schutzmaßnahmen und Methoden zur Sanierung. Dies beinhaltet einen Arbeitsplan, Schutzmaßnahmen (zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches), sowie Bauleitung und Überwachung nach TRGS 519. 

Fachliche Qualifikation:

Asbestprodukte dürfen nur unter Aufsicht von zugelassenen Sachkundigen Personen nach TRGS 519 ausgebaut werden. Die Art der Qualifizierung richtet sich nach Art und Umfang der Arbeiten. Vor Beginn der Arbeiten erstellen wir die Anzeigen bei den zuständigen Behörden, sowie die Betriebsanweisungen & fertigen einen Arbeitsplan an. 

Abschließende Maßnahmen:

Nach erfolgter Maßnahmen müssen die ausgebauten Asbestprodukte gekennzeichnet werden und luftdicht einer fachgerechten Entsorgung zugeführt werden.
Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen erfolgt erst nach Reinigung, visueller Abnahme, Restfaserbindung und eventueller Kontrollmessung.

Die Messung nach VDI 3492 darf eine Faserkonzentration von 500F/m³ nicht überschreiten. Sollte dies der Fall sein, muss der Schutzbereich weiterhin aufrecht erhalten werden, und eine weitere Reinigung erfolgen. Eine weitere Messung ist dann notwendig. Nach einem freigegeben Schutzbereich und Abbau der Schutzmaßnahmen, darf der Raum 12std nicht betreten werden, und muss danach nochmals feucht gereinigt werden. Je nach örtlichen Begebenheiten müssen Areale auch außerhalb des Sanierungsbereiches gesäubert werden.

Steuerliche Absetzbarkeit der Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

Um die baulichen Maßnahmen zur Asbestsanierung steuerlich absetzten zu können, benötigen Sie vor den Baumaßnahmen ein Gutachten und Laborprüfung anhand einer Materialprobe. Diesen Nachweis benötigt das Finanzamt um die Gesundheitsgefährdung prüfen zu können. Wenn Sie allerdings Fördermittel von der KFW für die Asbestsanierung aufgenommen haben, können Sie die Kosten bei der Steuer nicht ansetzen.

Inwieweit Sie die Kosten für Ihre Asbestdachsanierung steuerlich absetzen können, hängt vom Jahreseinkommen Ihres Haushalts, Ihrem Familienstand und der Kinderanzahl ab. Der § 33 des Einkommenssteuergesetzes ist Grundlage bildend.

Jährliches Brutto-Gesamteinkommen der Familie: Steuerbürger ohne Kinder Steuerbürger mit Kindern
ledig verheiratet 1 oder 2 Kinder ab 3 Kindern
bis 15.340 € 5% 4% 2% 1%
über 15.340 € bis 51.130 € 6% 5% 3% 1%
über 51.130 € 7% 6% 4% 2%
= zumutbare Belastung in Prozent des Brutto-Gesamteinkommens